Satzung
Satzung Tennis-Club Kaarster See e.V.
§1 NAME - SITZ - GESCHÄFTSJAHR
-
Der Name des Vereins lautet: Tennis-Club Kaarster See (e.V.)
-
Der Verein ist durch Abspaltung der Tennisabteilung aus der SG Kaarst e.V. hervorgegangen.
-
Der Sitz des Vereins ist Kaarst.
-
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
-
Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß.
§2 ZWECK DES VEREINS
-
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Tennissports, wobei der Jugendarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
-
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere sowohl durch Förderung breitensportlicher als auch leistungssportlicher Übungen und Leistungen.
-
Diese Zwecke verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung (AO).
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
-
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 MITGLIEDSCHAFT
-
Mitglieder sind:
-
aktive Mitglieder
-
jugendliche Mitglieder
-
passive Mitglieder
-
fördernde Mitglieder
-
Ehrenmitglieder
-
-
Aktive Mitglieder sind alle volljährigen, natürlichen Personen, soweit sie nicht unter Abs. 4 oder Abs. 5 fallen.
-
Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, soweit sie nicht unter Abs. 4 oder Abs. 5 fallen.
-
Passive Mitglieder sind natürlichen Personen, die nicht die sportlichen Angebote des Vereins nutzen.
-
Fördernde Mitglieder sind natürliche und/oder juristische Personen, welche die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins besonders unterstützen.
-
Eine Änderung der Mitgliedschaft nur nur jeweils auf Antrag in Textform bis zum 30.09. eines Kalenderjahres für das folgende Geschäftsjahr erfolgen.
-
In Fällen, in denen der Status der Mitgliedschaft zweifelhaft ist, entscheidet hierüber ausschließlich der Vorstand.
-
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer 3⁄4 Mehrheit kann Persönlichkeiten, die sich um den Verein oder den Tennissport im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
§4 ERWERB & BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
-
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
-
Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
-
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
-
Mit Beschlussfassung durch den geschäftsführenden Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
-
Die Mitgliedschaft endet
-
durch Austritt
-
durch Streichung von der Mitgliederliste
-
durch Ausschluss aus dem Verein.
-
durch Tod
-
durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit
-
-
In diesen Fällen bleibt die Verpflichtung, etwaige rückständige Beiträge und Sonderumlagen sowie den Beitrag und Umlagen für das lfd. Geschäftsjahr zu zahlen, unberührt. Rückzahlungen von Beiträgen oder etwaigen Sonderumlagen erfolgen nicht. Irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht.
-
Der Austritt muss unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Der Austritt ist in Textform an den Vorstand zu erklären. Die Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstandes bis zum Ende des Geschäftsjahres wieder zurückgenommen werden.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages oder von Umlagen oder Sonderbeiträge im Rückstand ist.
-
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
-
Das Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 MITGLIEDSBEITRÄGE
-
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Ausnahmen davon sind fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
-
Es können weitere Umlagen oder Sonderbeiträge für besondere Leistungen des Clubs erhoben werden. Die Höhe der Jahresbeiträge und der weiteren Umlagen oder Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ferner kann der Verein seine Mitglieder verpflichten, jährlich bis zu maximal sechs Arbeitsstunden oder ersatzweise Abgeltungszahlungen zu leisten.
-
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Falls der Jahresbeitrag bis zum 01.03. des Geschäftsjahres nicht eingegangen ist, hat das betreffende Mitglied keine Spielerlaubnis; außerdem kann ein Aufschlag von 10 % des jeweiligen Jahresbeitrages erhoben werden.
§6 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
-
der geschäftsführende Vorstand
-
der Gesamtvorstand
-
die Mitgliederversammlung
§7 GESCHÄFTSFÜHRENDER VORSTAND UND GESAMTVORSTAND
-
Der (geschäftsführende) Vorstand besteht aus:
-
dem Vorsitzenden
-
dem stellvertretenden Vorsitzenden
-
-
Der Gesamtvorstand besteht aus:
-
dem geschäftsführenden Vorstand
-
dem Kassenwart
-
dem Sportwart
-
-
Der Gesamtvorstand kann nach Bedarf um weitere Mitglieder, u.a. für die Bereiche Jugend, Technik, Kommunikation, Ökonomie erweitert werden.
-
Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar mit der Maßgabe, dass jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende allein zur Vertretung berechtigt ist.
-
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, außer dem stellvertretenden Vorsitzenden, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der stellvertretende Vorsitzende wird durch den Gesamtvorstand aus seinen Mitgliedern gewählt, wobei eine Personalunion aus dem Vorsitzendem und stellvertretendem Vorsitzenden ausgeschlossen ist. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
-
Scheiden bis zu zwei Mitglieder des Gesamtvorstands während ihrer Amtsperiode aus, so wählt der Gesamtvorstand Ersatzmitglieder, deren Amtsdauer mit der nächsten Mitgliederversammlung endet.
-
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§8 MITGLIEDSVERSAMMLUNG
-
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder eine Stimme.
-
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über folgende Angelegenheiten:
-
Entlastung des Gesamtvorstandes nach Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,
-
Wahl, Nachwahl und Abwahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes
-
Haushaltsvoranschlag
-
Festsetzung der Höhe der Beiträge und etwaiger Sonderumlagen,
-
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
-
Wahl von zwei Kassenprüfern, die für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
-
-
Mindestens einmal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
-
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, der durch seinen Stellvertreter vertreten werden kann, geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch der stellvertretende Vorsitzende anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
-
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn dies von 1⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.
-
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann Gäste zulassen.
-
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/5 sämtlicher stimmberechtigter Vereinsmitglieder anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit der Mitgliederversammlung findet eine neue Versammlung am gleichen Tage 1⁄4 Stunde später mit derselben Tagesordnung statt, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
-
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Abwahl des Vorstandes oder eines Mitglieds des Vorstandes und zur Änderung der Satzung sind Mehrheiten von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
-
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
-
Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn die Einberufung von 1/7 aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Beschlüsse dieser Mitgliederversammlung sind für den Vorstand auch insoweit verbindlich, als sie Angelegenheiten betreffen, die nicht in § 8 Abs. 2 festgelegt sind.
-
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Vorstand hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§10 AUßERORDENTLICHE MITGLIEDSVERSAMMLUNG
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt der § 8 entsprechend.
§11 AUFLÖSUNG DES VEREINS & ANFALLBERECHTIGUNG
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
-
Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen
zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden dürfen.
§12 INKRAFTTRETEN
Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Kaarst, den 06.07.2024